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BFSG & digitale Barrierefreiheit: Was Website-Betreiber jetzt wissen müssen

Barrierefreiheit ist kein Nice-to-have mehr, sondern eine gesetzliche Verpflichtung und ein Menschenrecht. Ab Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und zwingt viele Unternehmen dazu, genauer hinzusehen: Sind Ihre Produkte, Ihre Website, Ihre Dienstleistungen wirklich für alle zugänglich?
25.06.2025
Eine Apple Tastatur auf pinkem Hintergrund. Auf der Enter-Taste ist das Barrierefreiheitszeichen abgebildet.
Das betrifft vor allem Onlineshops, digitale Plattformen und Anbieter von Selbstbedienungsterminals – aber auch viele, die heute noch glauben, nicht betroffen zu sein.

Die Realität: Viele Unternehmen wissen nicht genau, ob sie unter das Gesetz fallen. Die Vorgaben wirken komplex, die Umsetzung unklar. Gleichzeitig wird digitale Barrierefreiheit immer relevanter – auch unabhängig vom Gesetz. Sie verbessert die Nutzererfahrung, erhöht die Reichweite und stärkt die SEO-Performance. Denn: Suchmaschinen funktionieren in vielem ähnlich wie z.B. Screenreader.

 

In diesem Beitrag geben wir eine klare, praxisnahe Übersicht:
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Was das BFSG wirklich verlangt – und wen es betrifft,
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welche digitalen Anforderungen auf Sie zukommen können,
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und warum es sich lohnt, schon heute barrierefrei zu denken – auch wenn Sie (noch) nicht müssen.
Die Stärke des Webs liegt in dessen Universalität. Der Zugriff aller Menschen,
unabhängig von Behinderungen, ist ein unabdingbarer Bestandteil.

– Tim Berners-Lee, Leiter des W3C und Erfinder des World Wide Web

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Nicht jede Website muss barrierefrei sein – aber immer mehr sollten es sein.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft – und bringt klare Anforderungen für die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen. Eine Übergangsfrist nach dem 28. Juni 2025 ist nicht vorgesehen – ab diesem Stichtag müssen neue digitale Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG unmittelbar barrierefrei sein. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Ein gutes Ziel. Doch in der Praxis stellen sich viele Fragen: Gilt das für mein Unternehmen? Für meine Website? Muss ich jetzt umgestalten?

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Das BFSG wurde unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) entwickelt, begleitet von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, und steht in engem Zusammenhang mit bestehenden Vorgaben wie der BITV sowie den international anerkannten WCAG, die als technischer Maßstab für digitale Barrierefreiheit gelten.
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Wer ist betroffen? Wirtschaftsakteure und Kleinstunternehmen

Das BFSG ist kein Gesetz mit Gießkanne. Es betrifft gezielt digitale Angebote im B2C-Bereich – also dann, wenn sich Ihre Website oder App an Verbraucherinnen und Verbraucher richtet. Doch viele Unternehmen sind verunsichert: Was ist mit kostenlosen Angeboten? Und wie sieht’s für Kleinstunternehmen aus?
Wer ist betroffen?
Wer ist (grundsätzlich) ausgenommen?
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Unternehmen mit digitalen B2C-Angeboten, z. B. Onlineshops, Buchungs- oder Kommunikationsplattformen.
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Anbieter von Websites oder Apps, die Verbraucher:innen ermöglichen, Verträge abzuschließen – auch kostenlos (z. B. Registrierung, E-Book-Download, Newsletter mit Opt-in).
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Software und digitale Dienste (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr), die gezielt für Endverbraucher gestaltet sind.
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Zentrale Frage: Zielt Ihr Angebot auf einen Vertragsabschluss mit Privatpersonen? Dann sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
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Kleinstunternehmen mit < 10 Mitarbeitenden/ Beschäftigen und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro.
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B2B-Unternehmen und Dienstleistungserbringer, die ihre Leistungen ausschließlich an andere Unternehmen oder Organisationen richten.
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Reine Informationsseiten, ohne Registrierung oder Verkaufsoption.
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Wichtig: Wer seine Zielgruppe auf „Unternehmer:innen“ beschränkt, sollte das klar kommunizieren – z. B. mit deutlichen Hinweisen, AGB-Klauseln und ggf. technischen Schutzmaßnahmen gegen versehentliche Privatkundennutzung.

Aber Achtung, es gibt Ausnahmen: Auch Kleinstunternehmen müssen Barrierefreiheit gewährleisten, wenn sie z. B. Hardwaresysteme für Universalrechner, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte (für Telekommunikationsdienste oder audiovisuellen Medienzugang), E-Book-Lesegeräte verkaufen. Kostenlose digitale Leistungen sind ebenfalls betroffen – wenn ein Vertrag zustande kommt (z. B. bei einer Registrierung).

Trotzdem: Barrierefreiheit wird zur Erwartung. Auch außerhalb gesetzlicher Vorgaben schauen heute Suchmaschinen, Nutzerinnen und potenzielle Geschäftspartner darauf, wie zugänglich Ihre digitale Präsenz ist.

Beispiel

Die „Café Musterfrau GmbH“ betreibt einen Onlineshop für Torten und Gebäck und richtet sich an Verbraucher:innen. Sollte die GmbH jedoch ein Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro sein, greift die gesetzliche Ausnahme – die Barrierefreiheitspflicht entfällt dann grundsätzlich. Ist das Unternehmen hingegen größer oder fällt nicht unter die Ausnahmen, muss der Shop bis spätestens 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein.

Jetzt, da wir geklärt haben, für wen das BFSG gilt, schauen wir uns an, was genau es verlangt: Welche Barrierefreiheitsanforderungen müssen digitale Angebote erfüllen – und wie lässt sich das praktisch umsetzen?

Barrierefreiheitsanforderungen im BFSG

Was genau bedeutet „barrierefrei“ im digitalen Raum? 

Barrierefreiheit ist mehr als nur ein „Alt-Text für Bilder“. Für Websites, Apps und digitale Dienste bedeutet Barrierefreiheit: Inhalte müssen von allen Menschen wahrgenommen, verstanden und genutzt werden können – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
„Behinderung“ ist dabei ein vielschichtiger Begriff, der weit über sichtbare körperliche Einschränkungen hinausgeht. Er umfasst Menschen mit dauerhaften, vorübergehenden oder situationsbedingten Beeinträchtigungen – etwa Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, motorischen Einschränkungen, kognitiven Herausforderungen oder chronischen Erkrankungen. Auch vorübergehende Einschränkungen, wie eine gebrochene Hand, können den Zugang zu digitalen Angeboten erschweren.

Barrieren sind dabei nicht nur physische Hindernisse, sondern auch technische, kommunikative und strukturelle Hürden, die Menschen am gleichberechtigten Zugang hindern. Assistive Technologien wie Screenreader, Spracherkennung oder spezielle Eingabegeräte helfen, diese Barrieren zu überwinden.

Laut § 4 BFSG gilt eine Website als barrierefrei, wenn sie den Barrierefreiheitsanforderungen harmonisierter Normen entspricht – konkret der EN 301 549, die wiederum auf den internationalen WCAG basiert. Das bedeutet: Wer seine Website gemäß WCAG umsetzt, erfüllt in der Regel auch die gesetzlichen Vorgaben des BFSG (Konformitätsvermutung). Diese Richtlinien definieren, wie Inhalte strukturiert, bedienbar und verständlich gestaltet sein müssen.

Für Websites bedeutet das unter anderem:

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Alternativtexte für alle bedeutungstragenden Bilder (für Screenreader)

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Tastaturbedienbarkeit aller interaktiven Elemente (z. B. Menüs, Formulare)

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Kontrastreiche Farben und skalierbare Schriftgrößen

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Klare Struktur mit HTML-Überschriften, Listen und semantischen Elementen

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Fehlermeldungen & Hinweise, die leicht erfassbar sind

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Fehlermeldungen & Hinweise, die leicht erfassbar sind
Verzicht auf Barrieren wie Captchas ohne Alternativen, blinkende Elemente oder Autoplay-Videos

Diese Anforderungen sind technisch konkret, aber in der Umsetzung komplex – denn sie betreffen Design, Entwicklung, Content und UX gleichermaßen. Eine barrierefreie Website beginnt nicht im Code, sondern im Konzept.

BITV, WCAG und das BFSG – wie hängt das zusammen? Eine Übersicht

Das BFSG macht Barrierefreiheit rechtlich verbindlich – orientiert sich dabei aber an bereits etablierten Standards:

Regelwerk Geltungsbereich Bedeutung
WCAG international Technischer Standard, z. B. für Struktur, Bedienung, Wahrnehmbarkeit
BITV 2.0 Deutschland, öffentlicher Sektor Nationale Umsetzung der WCAG für Behörden-Websites
BFSG Deutschland, privatwirtschaftlicher B2C-Bereich Gesetzliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit bei bestimmten Angeboten

Wer bereits die WCAG 2.2 erfüllt, kann davon ausgehen, auch im Sinne des BFSG konform zu sein (Stichwort: Konformitätsvermutung gemäß § 4 BFSG).

Wie barrierefrei ist Ihre Website wirklich?

Sie müssen (noch) nicht alles umsetzen – aber wissen, wo Sie stehen.

Wir analysieren Ihre digitale Präsenz auf Barrierefreiheit, zeigen konkrete Potenziale auf und helfen Ihnen, sinnvoll zu priorisieren. Keine Rechtsberatung – sondern fundierte Einschätzung, technischer Check und praxisnahe Empfehlungen.

UX, SEO & Barrierefreiheit – das gute Zusammenspiel

Viele Maßnahmen zur Barrierefreiheit sind auch gute UX – und verbessern gleichzeitig die Suchmaschinenoptimierung (SEO):

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Klare Seitenstruktur stärkt die Crawlability

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Screenreader und Google interpretieren Inhalte ähnlich strukturbasiert

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Alternativtexte verbessern die Bildersuche

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Mobilfreundlichkeit & Performance sind Teil der WCAG und SEO-Rankingfaktor

Barrierefreiheit ist keine Einschränkung – sondern ein Qualitätsmerkmal. Und sie sorgt dafür, dass Ihre Inhalte mehr Menschen erreichen.

Im nächsten Abschnitt geht es darum, wie Unternehmen die Umsetzung angehen können: intern, mit externen Partnern oder durch begleitende Tools – inklusive der Frage: Welche Fristen gelten, und wie sieht die praktische Umsetzung aus?

Tipps und vorgehen

Wie gelingt die Umsetzung? – Erste Schritte zur barrierefreien Website

Der Weg zur barrierefreien Website beginnt nicht mit einem Plugin – sondern mit Bewusstsein und Struktur. Denn Barrierefreiheit ist keine einmalige Maßnahme, sondern ein laufender Prozess, der verschiedene Bereiche eines digitalen Angebots betrifft: Konzeption, Design, Entwicklung, Content, Testing – und Schulung.

Gerade für Unternehmen, die bislang wenig Berührungspunkte mit digitaler Barrierefreiheit hatten, wirkt der Einstieg komplex. Aber: Es gibt klare Standards, Tools und Unterstützungsmöglichkeiten.

Von A bis Ziel: Wir zeigen Ihnen den Weg.

Erste Schritte zur Umsetzung

1. Bestandsaufnahme machen
Ein technischer Audit auf Basis der WCAG als Leitlinie (z. B. durch spezialisierte Agenturen oder Tools wie Axe, WAVE oder Lighthouse) deckt erste Barrieren auf.

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2. Strategie & Priorisierung festlegen
Nicht alles muss auf einmal geschehen. Zentrale Seiten, häufig genutzte Funktionen und Conversion-relevante Inhalte sollten zuerst angepasst werden.

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3. Design & Code barrierefrei gestalten
durch semantisches HTML (z. B. richtige Überschriftstruktur), Kontraste und Farben prüfen und Fokusführung berücksichtigen.

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4. Texte & Medien aufbereiten
mittels Alternativtexte für Bilder, Einfache Sprache oder klare Gliederung oder auch Untertitel & Transkripte für Videos.

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5. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Auch nach dem BFSG ist eine transparente Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit auf der Website Pflicht – inkl. Feedback-Möglichkeit.

Praxistipp: Accessibility von Anfang an mitdenken

Die meisten Barrieren entstehen nicht durch Technik, sondern durch fehlende Planung. Barrierefreiheit ist viel günstiger umzusetzen, wenn sie frühzeitig im Projekt berücksichtigt wird – und nicht erst nach dem Go-live.

Das spart Kosten, reduziert Korrekturschleifen und verbessert die Usability für alle Nutzer:innen – nicht nur für Menschen mit Behinderung.

Jetzt wissen wir, wie Barrierefreiheit konkret umgesetzt werden kann. Doch wie viel Zeit bleibt noch? Wer kontrolliert das Ganze – und was passiert bei Verstößen? Im nächsten Abschnitt geht es um Fristen, Marktüberwachung und rechtliche Konsequenzen.

was sie beachten müssen

Fristen, Marktüberwachung und was bei Verstößen droht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist kein bloßer Appell, sondern ein rechtlich verbindlicher Rahmen. Wer digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbietet, muss sich spätestens ab dem 28. Juni 2025 an die Vorgaben halten. Ab diesem Datum gilt: Nur noch barrierefreie digitale Angebote dürfen neu auf den Markt gebracht werden.

 

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Umsetzung des Gesetzes wird von Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer geprüft. Diese kontrollieren stichprobenartig oder auf Hinweis – z. B. durch Beschwerden von Nutzer:innen oder Verbänden. Unterstützt werden sie durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die auch Informationsmaterial, Schulungen und Beratung bereitstellt.

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Die Bundesfachstelle ist keine Kontrollinstanz, sondern eine beratende Stelle, z. B. auch für Unternehmen, die Unsicherheiten bei der Umsetzung haben.

Was passiert bei Verstößen?

Wenn eine digitale Dienstleistung oder ein Produkt nicht barrierefrei bereitgestellt wird, obwohl das BFSG dies vorschreibt, drohen ernsthafte Konsequenzen:

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Abmahnungen

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Rücknahme vom Markt

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Bußgelder

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Untersagung der Bereitstellung

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Reputationsverluste (auch im Sinne von SEO, Barrierefreiheitslisten und öffentlicher Wahrnehmung)

Im schlimmsten Fall kann es auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn Verbände oder Betroffene auf Barrierefreiheit pochen – das ist besonders für größere Unternehmen relevant, die öffentlich sichtbar sind.

Tipps und vorgehen

Fazit und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt klare Vorgaben für digitale Barrierefreiheit – ein wichtiger Schritt für mehr Teilhabe und Inklusion. Doch die Umsetzung bleibt herausfordernd: Umfangreiche Anforderungen, interpretierbare Normen und der enorme Aufwand sorgen bei vielen Unternehmen für Unsicherheit.

 

Barrierefreiheit ist komplex – und entwickelt sich weiter

Der Anspruch endet nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seiner Gültigkeit: Barrierefreiheit ist kein starres Ziel, sondern ein dynamischer Prozess. Die Bedürfnisse der Nutzer:innen sind vielfältig und verändern sich mit technologischen Fortschritten und gesellschaftlichem Wandel. Gerade deshalb ist es wichtig, das Thema flexibel und mit Blick auf kommende Innovationen zu betrachten.

Künstliche Intelligenz: Zukunft der Barrierefreiheit

KI wird die Barrierefreiheit künftig erheblich erleichtern: Automatische Tools können Barrieren erkennen und erste Lösungen vorschlagen, während fortschrittliche Bild- und Videoerkennung bessere Alternativtexte und Kontext bieten. Zudem ermöglichen smarte Assistenzsysteme eine individuellere Unterstützung, etwa durch verbesserte Sprachsteuerung.

Dennoch bleibt KI kein Ersatz für menschliches Verständnis und die Verantwortung der Anbieter. Automatisierte Systeme sind Hilfsmittel – kein Freibrief. Barrierefreiheit erfordert auch weiterhin bewusste, gestaltende Entscheidungen und Nutzerorientierung.

Barrierefreiheit ist weit mehr als eine technische Pflicht oder gesetzliche Vorgabe – sie verlangt ein grundlegendes Umdenken in Design und Entwicklung. Nur wenn Barrierefreiheit als integraler Bestandteil des gesamten Prozesses betrachtet wird, lässt sich eine digitale Welt schaffen, die für alle zugänglich und nutzerfreundlich ist. Dieses ganzheitliche Vorgehen sichert nicht nur die Einhaltung rechtlicher Anforderungen, sondern verbessert vor allem die Benutzererfahrung nachhaltig. Accessibility muss deshalb zum selbstverständlichen Standard im Webdesign und in der Webentwicklung werden – denn echte Inklusion beginnt mit gelebter Zugänglichkeit.

FAQ

Fragen rund um barrierefreiheit

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG ist ein Gesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), das digitale Barrierefreiheit verbindlich macht. Es setzt die europäische Richtlinie um und fördert Inklusion sowie die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am digitalen Geschäftsverkehr.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Anbieter von digitalen Produkten und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten – sogenannte Wirtschaftsakteure im B2C-Bereich. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und geringem Umsatz sind grundsätzlich ausgenommen, außer bei bestimmten Produkten wie Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräten.

Welche Barrierefreiheitsanforderungen gelten?

Das BFSG verlangt die Einhaltung harmonisierter Normen, insbesondere der EN 301 549, die auf den WCAG basieren. Dazu gehören Alternativtexte für Bilder, Tastaturbedienbarkeit, klare Strukturierung, Kontrastregeln und verständliche Sprache.

Gibt es eine Übergangsfrist für die Umsetzung?

Nein, ab dem 28. Juni 2025 müssen neue digitale Angebote im Anwendungsbereich des BFSG unmittelbar barrierefrei sein. Es besteht keine zusätzliche Frist.

Welche Rolle spielen Bundesfachstelle und BMAS?

Das BMAS ist die gesetzgebende Instanz, während die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beratend unterstützt und Schulungen sowie Informationsmaterial bereitstellt. Sie übernimmt jedoch keine Marktüberwachung.

Wer überwacht die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer prüfen die Einhaltung stichprobenartig oder bei Beschwerden und können bei Verstößen Sanktionen wie Abmahnungen oder Bußgelder verhängen.

Was droht bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Neben rechtlichen Folgen wie Abmahnungen und Bußgeldern können auch Marktverbote, Reputationsverluste und Verbandsklagen folgen.

Wie steht das BFSG in Zusammenhang mit BITV und WCAG?

Die BITV gilt vor allem für den öffentlichen Sektor, während das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz den privaten B2C-Bereich regelt. Beide orientieren sich an den WCAG-Richtlinien, die den technischen Standard für digitale Barrierefreiheit bilden.

Wie kann Barrierefreiheit praktisch umgesetzt werden?

Barrierefreiheit sollte von Anfang an als integraler Bestandteil von Design, Entwicklung und Contentplanung berücksichtigt werden. Hilfreich sind technische Prüf-Tools und unterstützende Technologien wie Screenreader. Künstliche Intelligenz kann zukünftig bei der Barriereerkennung und -behebung unterstützen.
Portrait von Miriam Bork

Miriam Bork

Barrierefreiheitsexpertin

Mit einem Bachelor of Science in Medieninformatik und Expertise in Webdesign, Online-Marketing und Barrierefreiheit sorgt Miriam Bork dafür, dass digitale Projekte sowohl ansprechend als auch zugänglich sind. Dabei stehen benutzerfreundliche Websites im Fokus, die nicht nur technisch laufen, sondern auch ansprechend und für alle Zielgruppen optimiert sind.